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neue "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" nun in Kraft: Rasenmäher müssen z.B. ab 20 Uhr schweigenGartengeräte, Baugeräte, Baumaschinen, Lärmschutzverordnung, LärmVO, Rasenmäher, Laubsauger, Wohngebiete, Laubblasmaschinen, Laubsammelmaschinen, Geräte, Maschinen, Betonmischer, Baufahrzeuge, Reinigungsfahrzeuge, Schallleistungspegel

(1.9.2002)Gartengeräte, Baugeräte, Baumaschinen, Lärmschutzverordnung, LärmVO, Rasenmäher, Laubsauger, Wohngebiete, Laubblasmaschinen, Laubsammelmaschinen, Geräte, Maschinen, Betonmischer, Baufahrzeuge, Reinigungsfahrzeuge, SchallleistungspegelAnfang September trat die neue "Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung" in Kraft, mit der die Nutzung von Rasenmähern, Laubsaugern und anderen Garten- und Baugeräten eingeschränkt wird. Mit dieser Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung wird eine entsprechende europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Das Bundeskabinett verabschiedete die Verordnung am 21. August.

Die zentralen Regeln der Verordnung sind:

Von der neuen Verordnung sind insgesamt 57 unterschiedliche Geräte- und Maschinenarten betroffen: von Baumaschinen (z.B. Betonmischer und Hydraulikhämmer), über Bau- und Reinigungsfahrzeuge (darunter Transportbetonmischer und Kehrmaschinen), bis hin zu Landschafts- und Gartengeräten, wie Kettensägen, Laubbläser und Rasenmäher. Alle diese Produkte müssen künftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller den Schallleistungspegel angeben, der garantiert nicht überschritten wird. Außerdem sollen sie künftig ein Hinweisschild erhalten, das darüber Auskunft gibt, zu welchen Uhrzeiten sie im Wohngebiet im Freien benutzt werden dürfen. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden.

Die Regelung betrifft alle Geräte, auch wenn sie neu und relativ geräuscharm sind. Ältere, besonders laute Maschinen brauchen nicht nachgerüstet werden. Allerdings müssen die lautesten Geräte- und Maschinenarten zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahren weiter gesenkt werden sollen.

Übrigens: Die Verordnung gilt nur für den Gerätebetrieb im Freien: Wenn ein neuer Schrank aufgestellt werden soll, so darf die Bohrmaschine unverändert bis 22 Uhr benutzt werden.

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