
(24.8.2001) "Ab 1. Januar 2002 werden in Ostdeutschland erstmals differenzierte Mietenstufen für die Berechnung des Wohngeldanspruchs eingeführt, in Westdeutschland werden die vorhandenen Mietenstufen neu geordnet, das heißt aktualisiert", erklärte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Franz-Georg Rips, auf einer Pressekonferenz anlässlich der Präsidiumssitzung der Mieterorganisation in Halle. "Wenn der Bundesrat wie zu erwarten am 27. September 2001 zustimmt, wird der Wohngeldanspruch für Mieter im Jahr 2002 in 660 Städten und 130 Kreisen zum Teil spürbar steigen", prognostizierte Rips.
Die Höhe des Wohngeldanspruchs hängt von der Familiengröße, dem Familieneinkommen und der zu berücksichtigenden Miete ab. Die tatsächlichen Wohnkosten Miete und kalte Nebenkosten werden in voller Höhe nur berücksichtigt, wenn vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstbeträge nicht überschritten werden. Wer als Mieter mehr zahlt als den Höchstbetrag, erhält Wohngeld nicht nach der tatsächlichen Miete, sondern nur nach diesem Höchstbetrag.
Der Höchstbetrag richtet sich nach Haushaltsgröße, Baujahr und Ausstattungsstandard der Wohnung und der Mietenstufe der Gemeinde. Die Mietenstufen I bis VI geben das Mietenniveau vor Ort in Relation zu dem allgemeinen Mietenniveau im Bundesgebiet wieder.
Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern erhalten eine eigene Mietenstufe, kleinere Gemeinden werden nach Kreisen zusammengefasst.
"Bis zum heutigen Tag gibt es in Ostdeutschland keine differenzierten Mietenstufen, die Miethöchstbeträge richten sich lediglich nach der Haushaltsgröße und dem Baujahr der Wohnung", erklärte Rips.
Die Einführung differenzierter Mietenstufen bedeutet für Ostdeutschland:
Die Aktualisierung der Mietenstufen bedeutet für Westdeutschland:
452 Städte und 72 Kreise sind in eine höhere Mietenstufe eingeordnet worden. Hier bestehen im Jahr 2002 bei einem neuen Wohngeldantrag die Chancen auf ein höheres Wohngeld. Lediglich neun Gemeinden sind in einer niedrigeren Mietenstufe eingeordnet worden als bisher.
Mieterbund-Direktor Franz-Georg Rips: "Durch höhere Mietenstufen erhöht sich das Wohngeld nicht automatisch. Voraussetzung ist, dass die tatsächlich gezahlte Miete deutlich über den Höchstbeträgen liegt. Weil höhere Mietenstufen zu höheren Höchstbeträgen führen und dadurch eine höhere Miete berücksichtigt werden kann, kann sich auch der Wohngeldanspruch bei der nächsten Antragstellung erhöhen."
Direktor Rips weiter: "Ein so genannter Änderungsantrag noch während der Laufzeit des Wohngeldbescheides ist nur in wenigen Ausnahmefällen denkbar. Voraussetzung ist eine Erhöhung der zu berücksichtigenden Miete um mehr als 15 %. Das kann rechnerisch in Ostdeutschland allenfalls in Gemeinden oder Kreisen der Mietenstufe IV der Fall sein, bei Wohnungen, die ab Januar 1992 bezugsfertig geworden sind, und ggf. auch noch bei Wohnungen, die zwischen dem 1. Januar 1966 und dem 31. Dezember 1991 bezugsfertig wurden."
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