(2.3.2001) Es gibt verschiedene Programme, die sich nach der Antragsberechtigung und nach der Form der Förderung (Zuschüsse, Zulagen, zinsgünstige Kredite) unterscheiden:
Für die einzelnen Programme sind unterschiedliche Behörden zuständig. Im Folgenden wird zunächst auf die Zulage, dann auf die Zuschüsse und abschließend auf die Kreditmöglichkeit hingewiesen.
1. Ökozulage nach Eigenheimzulagengesetz
Die "Öko-Zulage" nach § 9 Abs. 3 Satz 3 Nr.1 des Eigenheimzulagengesetzes i.d.F. vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I, S. 1810) kann für den Einbau von Solaranlagen in Anspruch genommen werden, wenn
Die Öko-Zulage beträgt 2 % der Aufwendungen für die Solaranlage, höchstens 500 DM (ab 1.1.2002: 256 Euro) jährlich und dies acht Jahre lang. Ansprechpartner für die Anträge und die Abwicklung ist das zuständige Finanzamt. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, besteht auf diese Zulage ein Rechtsanspruch.
2. Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung der erneuerbaren Energien
Rechtsgrundlage für das Bundesprogramm sind die Richtlinien vom 20. August 1999 (Bundesanzeiger Nr. 162 vom 31. August 1999, S. 15137), die am 1. September 1999 in Kraft getreten sind.
Gegenstand der Förderung ist unter anderem die Errichtung und Erweiterung von Solarkollektoranlagen (einschließlich Speicher- und Luftkollektoren) zur Brauchwassererwärmung, zur Raumheizung sowie zur Bereitstellung von Prozesswärme. Mit Ausnahme von Speicher- und Luftkollektoren müssen die Anlagen mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät oder einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein.
Die Solaranlage muss aus marktgängigen Komponenten bzw. Bauteilen bestehen, darf kein Prototyp sein und nicht überwiegend aus gebrauchten Teilen bestehen. Nicht gefördert werden können Eigenbauanlagen und Solarkollektoranlagen für Schwimmbäder.
Solarkollektoranlagen können nur gefördert werden, wenn der Kollektor einen Mindestertrag von 350 kWh/m² pro Jahr (bei einem solaren Deckungsanteil von 40 % für den Standort Würzburg) hat.
Die in Hessen bei denkmal- bzw. ensemblegeschützten Gebäuden erforderliche Baugenehmigung muss vorliegen.
Antragsberechtigt sind Privatpersonen, freiberuflich Tätige, kleine und mittlere Unternehmen, Eigentümer, Mieter, Pächter und Kontraktoren. Ausgeschlossen sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, juristische Personen des privaten Rechts, die sich überwiegend im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden, Hersteller und Energieversorgungsunternehmen.
Für Solarkollektoranlagen wird
gewährt.
Für Flachkollektoren mit mehr als 100 m² Kollektorfläche bzw. für Vakuumröhrenkollektoren mit mehr als 75 m² Kollektorfläche wird kein Zuschuss vergeben, sondern ein Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau gewährt. Dabei wird nach Abschluss der Investition ein Schulderlass gewährt.
Es können nur Maßnahmen gefördert werden, die zum Zeitpunkt der Antragstellung (= Eingang bei der Bewilligungsbehörde ) noch nicht begonnen worden sind. Als Beginn der Maßnahme gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechenden Lieferungs- oder Leistungsvertrags. Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung besteht nicht.
Nicht gefördert werden können Maßnahmen, für die aus anderen öffentlichen Mitteln des Bundes, der Bundesländer oder Kommunen Zulagen oder Zuschüsse gewährt werden.
In Verbindung mit Solarkollektoranlagen können zusätzlich Energiesparmaßnahmen an Gebäuden gefördert werden. Dazu zählen
Diese zusätzliche Förderung setzt voraus
Der Zuschuss für die Energiesparmaßnahmen beträgt maximal die Höhe des Betrags, mit dem die Errichtung oder Erweiterung der Solarkollektoranlage gefördert wird und darf 20 % der Kosten für die Maßnahmen nicht überschreiten.
Bewilligungsbehörde für die Zuschüsse ist das
Anträge sind beim BAFA erhältlich und können bis zum 15. Oktober 2002 gestellt werden. Der Antragsvordruck und die Förderrichtlinien können aus dem Internet (www.bafa.de) oder per Fax (0221/303 121 -92) abgerufen werden.
Die Bescheiderteilung erfolgt nach Eingang der Anträge, die Auszahlung der Zuschüsse nach Inbetriebnahme der Solaranlage und Vorlage der Rechnungen.
3. Förderung solarthermischer Anlagen in Hessen
Grundlage der Förderung ist das Gesetz über die Förderung rationeller und umweltfreundlicher Energienutzung in Hessen (Hessisches Energiegesetz) vom 25. Mai 1990 in Verbindung mit den Richtlinien nach den §§ 5 bis 8 Hess. Energiegesetz vom 27. März 1998 (StAnz. S. 1243) und dem aktuellen "Wichtigen Hinweis" vom 5. Februar 2001.
Gefördert werden können solarthermische Anlagen, für die keine Antragsberechtigung nach dem "Bundesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien" bzw. nach dem Eigenheimzulagengesetz vorliegt, das heißt im Wesentlichen, wenn es sich um Vorha-ben der Kommunen und ihrer Gesellschaften oder um Vorhaben von Kirchen handelt.
Für Solaranlagen außerhalb von Wohngebäuden wird ein Zuschuss in Höhe von bis zu 30 % der förderfähigen Ausgaben gewährt. Für die Förderung von Solaranlagen in Wohngebäuden gilt Nr. 7.4 der Richtlinien.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist die
4. CO2-Minderungsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Dieses Programm dient zur Finanzierung von Maßnahmen zum Zweck der Energieeinsparung und Minderung des Kohlendioxidausstoßes in bestehenden vermieteten oder eigengenutzten Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen. Die Förderung erfolgt über zinsgünstige Darlehen, die unter anderem auch zur Finanzierung einer solarthermischen Anlage gewährt werden können. Die Solaranlage kann dabei entweder isoliert oder in Zusammenhang mit anderen Energiesparmaßnahmen installiert werden.
Anträge können von Privatpersonen, aber auch von Unternehmen und kommunalen Eigengesell-schaften gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden muss.
Das Darlehen beträgt bis zu 100 % der Aufwendungen, max. 300 DM pro qm Wohnfläche (Beispiel: bei 120 qm Wohnfläche 36.000 DM). Die Auszahlung erfolgt zu 96 %. Das Darlehen läuft über maximal 20 Jahre, wobei die ersten drei Jahre tilgungsfrei sind. Der nominale Zinssatz beträgt zur Zeit 4,5 % für die ersten 10 Jahre, danach werden neue Konditionen vereinbart. Der effektive Zinssatz beläuft sich auf 5,18 %. Es werden bankübliche Sicherheiten verlangt.
Eine Kumulierung mit Mitteln aus anderen öffentlichen Förderprogrammen ist möglich.
Die Anträge müssen bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) gestellt werden, die dann auch die gesamte Finanzierung abwickelt.
Die Antragsformulare sind bei den Banken erhältlich. Die aktuellen Konditionen für die Darle-hensvergabe können über Fax (069/7431-4214) direkt bei der KfW abgerufen werden.
5. CO2-Gebäudesanierungs-Programm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
Dieses Programm ist Bestandteil des Nationalen Klimaschutzprogramms der Bundesregierung und dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von besonders umfangreichen Investitionen zur CO2-Minderung und zur Energieeinsparung in Wohngebäudes des Altbaubestands mit einem Einspareffekt von mindestens 40 kg CO2 pro m² Wohnfläche und Jahr.
Gegenstand des Programms sind Maßnahmenpakete aus Wärmedämmmaßnahmen und Heizungserneuerung sowie ggf. der Erneuerung der Fenster in selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden, die 1978 oder vorher fertig gestellt wurden. Der Einbau einer Solaranlage gilt dabei auch als eine Maßnahme zur "Erneuerung der Heizung".
Anträge können von Privatpersonen, Wohnungsbauunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften, Gemeinden, Kreise, Gemeindeverbände und sonstige Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts als Träger der Investitionsmaßnahmen an selbstgenutzten oder vermieteten Wohngebäuden gestellt werden. Zu beachten ist, dass der Antrag vor Beginn des Vorhabens gestellt werden muss.
Das Darlehen beträgt bis zu 100 % der Investitionskosten einschließlich Nebenkosten, max. 250 Euro (bzw. 488,96 DM) pro qm Wohnfläche. Die Auszahlung erfolgt zu 100 %. Das Darlehen läuft über maximal 20 Jahre, wobei die ersten ein bis drei Jahre tilgungsfrei sind. Der nominale Zinssatz beträgt zur Zeit 3,5 % für die ersten 10 Jahre, danach werden neue Konditionen vereinbart. Der effektive Zinssatz beläuft sich auf 3,55 % zur Zeit. Es werden außer bei öffentlichrechtlichen Kreditnehmern bankübliche Sicherheiten verlangt.
Eine Kumulierung mit Mitteln aus dem Bundesprogramm zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien ist möglich.
Privatpersonen müssen den Antrag bei der Hausbank (Bank oder Sparkasse) stellen, öffentlichrechtliche Antragsteller direkt bei der KfW.
Die Antragsformulare sind bei den Banken bzw. der KfW erhältlich. Die aktuellen Konditionen für die Darlehensvergabe können über Fax (069/7431-4214) direkt bei der KfW abgerufen werden.
siehe auch: verschiedene hessische Solar-Übersichten (jeweils im Acrobat PDF-Format):
siehe auch:
| Copyright: ARCHmatic - Alfons Oebbeke |
| Diese Baunachrichten werden mit Hilfe von so genannten Web-PlugIns realisiert. Durch die Web-PlugIns steht bauaffinen Homepage-Betreibern relevanter Content im Design ihrer eigenen Web-Site zur Verfügung - siehe http://www.webplugins.de. |
| Navigation ohne Frames: |
|