(31.7.2000) Obwohl die gemeinhin als "neue Baustellenverordnung" bezeichnete "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen" (Bundesgesetzblatt 1998, Teil I, Nummer 35, 1283) schon seit dem 1. Juli 1998 gilt, sind sich Bauherren über ihre Bedeutung weitgehend nicht bewußt.
Die BaustellV dient der Umsetzung der EG-Baustellenrichtlinie und soll mithelfen, den Arbeitsschutz auf Baustellen zu verbessern. Neu ist, daß neben den am Bau tätigen Unternehmen nunmehr auch der Bauherr - als Verursacher - für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften verantwortlich ist. Den Bauunternehmen werden dagegen keine zusätzlichen Pflichten auferlegt. Wenn der Bauherr nicht über die notwendige Sachkunde am Bau verfügt, kann er die Aufgaben an Dritte vertraglich delegieren. Dies dürfte in der Praxis sogar der Regelfall sein.
Der verantwortungsbewußte bauleitende Architekt oder Ingenieur weist seinen Bauherrn auf die Verpflichtungen aus der neuen Baustellenverordnung hin.
Die neuen Regelungen gelten für alle Bauvorhaben, mit deren Ausführung ab dem 1. Juli 1998 begonnen wurde. Die BaustellV muß jedoch nur dann angewendet werden, wenn
Nach der Baustellenverordnung muß der Bauherr (oder sein Vertreter)
Steht fest, daß die BaustellV angewendet werden muß (siehe auch Anlage 4 BaustellV), so hat der Bauherr / Koordinator der zuständigen Behörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. staatliches Amt für Arbeitssicherheit)" spätestens zwei Wochen vor Einrichtung der Baustelle eine Vorankündigung zuübermitteln. Diese muß mindestens folgende Angaben enthalten (siehe auch Anlage 1 BaustellV):
Ist eine Vorankündigung an die Behörde erforderlich, muß der Koordinator zusätzlich einen SiGe-Plan erstellen, wenn auf der Baustelle mehrere Arbeitgeber tätig sind. Diese Pflicht hat der Koordinator auch, wenn besonders gefährliche Arbeiten nach Anlage 2 der Verordnung durchgeführt werden. Dem SiGe-Plan müssen die für die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen entnommen werden können.
Nach § 3 BaustellV sind für eine Baustelle, auf der mehrere Arbeitgeber tätig werden, ein oder mehrere geeignete Koordinatoren zu bestellen. Ein Koordinator ist dann als geeignet anzusehen, wenn er eine baufachliche Ausbildung hat sowie über ausreichende Berufserfahrung im Bauwesen und großes Wissen über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen verfügt. In erster Linie sind dies Architekten, Bauingenieure, Sicherheitstechniker oder Bautechniker.
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