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Architekten in der Pflicht: Grundwasserstände der letzten Jahrzehnte berücksichtigen

Kellerabdichtung, Grundwasserstände, Wassereinbrüche, Abdichtung, Unterkellerung, Reihenhausanlage, Bauplanung, Bauvorhaben
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(3.1.2010) Kellerabdichtung, Grundwasserstände, Bauplanung, Unterkellerung, Reihenhausanlage, Wassereinbrüche, Abdichtung, BauvorhabenDer Beruf des Architekten ist äußerst anspruchsvoll. Geht ein Architekt bei der Bauplanung nicht gründlich genug vor, so droht nicht nur materieller Schaden, sondern im Extremfall auch Gefahr für Leib und Leben der Bewohner eines Gebäudes. Deswegen stellen die Gerichte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hohe Anforderungen an die Arbeit dieser Fachleute. An einem konkreten Beispiel, es ging um die Unterkellerung einer Reihenhausanlage, machte das die Ziviljustiz gerade erst wieder deutlich. (Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 22 U 135/07)

Der Fall: Die Eigentümer von zwei benachbarten Reihenhäusern in Hessen waren empört, als sie schon einige Jahre nach Errichtung der Gebäude mit erheblichen Wassereinbrüchen im Kellerbereich konfrontiert wurden. Sie vermuteten, der Architekt und Bauträger habe es an der nötigen Sorgfalt fehlen lassen. Bei der Planung habe er die vor Ort herrschenden Grundwasserstände nicht erkundet - oder dies zumindest nicht über einen entsprechend langen Zeitraum hinweg getan. Deswegen sei es zu Fehleinschätzungen gekommen, die Abdichtung habe nicht ausgereicht. In einem Zivilprozess forderten die Eigentümer der Reihenhäuser einen Schadenersatz in Höhe von rund 72.000 bzw. 64.000 Euro.

Das Urteil: Die Richter des Oberlandesgerichts Frankfurt schrieben dem beklagten Architekten und all seinen Kollegen ins Stammbuch, dass dem Erforschen des örtlichen Grundwasserstandes bei einem Bauvorhaben eine große Bedeutung zukommt. Die Planung habe sich "nach dem höchsten aufgrund langjähriger Beobachtung (...) bekannten Grundwasserstand zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,30 Metern auszurichten". In der Regel müsse man dabei von einem Zeitraum ausgehen, der mindestens 20 bis 30 Jahre umfasse. Bei solch sorgfältigem Vorgehen hätte der Architekt im konkreten Fall bemerken müssen, dass seine Planung und die Realität nicht zusammenpassen.

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