(22.11.2009)
Ab
dem kommenden Jahr greift in Baden-Württemberg die zweite Stufe des
Erneuerbare-Wärme-Gesetzes des Landes (EWärmeG). Nachdem in Baden-Württemberg
für Neubauten schon vor Inkrafttreten des entsprechenden Bundesgesetzes ein
Anteil regenerativer Energien vorgeschrieben wurde, müssen nun auch bei
Sanierungen mindestens zehn Prozent des jährlichen Wärmebedarfs aus
regenerativen Quellen stammen.
Dies gilt zum Beispiel, wenn in einem Wohngebäude der zentrale Heizungskessel ausgetauscht wird. Ein neuer Gasheizkessel kann dann beispielsweise mit einer Solarwärmeanlage oder einem Kaminofen gekoppelt werden. Auch die Deckung des Gasbedarfs mit mindestens zehn Prozent Biogasanteil ist möglich. Außerdem können die Baden-Württemberger, ähnlich wie dies auch das Bundesgesetz für Neubauten vorsieht, Ersatzmaßnahmen ergreifen, um die Pflicht zu erfüllen. Dazu gehören unter anderem ein überdurchschnittlich guter Wärmeschutz oder die Installation eines Blockheizkraftwerkes.
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