(1.6.2009; upgedatet am 28.2.2010)
Zur
Verbesserung des Klimaschutzes hat der Deutsche Bundestag im Februar 2000 das
Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien verabschiedet - auch bekannt als
Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Damit will der Gesetzgeber den Anteil an
regenerativen Energien am gesamten Energiemix in Deutschland erhöhen und die
Abhängigkeit von endlichen und fossilen Brennstoffen wie Öl, Erdgas und Kohle
verringern.
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Was regelt das EEG?
Das Prinzip des EEG ist einfach: Betreiber, die Strom aus regenerativen Energien in das öffentliche Netz einspeisen, erhalten vom Netzbetreiber eine über mehrere Jahre gesetzlich festgelegte Vergütung auf die eingespeiste Strommenge. Bei Photovoltaikanlagen beträgt der Zeitraum 20 Jahre zuzüglich des Jahres der Inbetriebnahme der Anlage. Wer beispielsweise jetzt in eine Photovoltaikanlage investiert (Stand: Mitte 2009), profitiert über zwei Jahrzehnte von diesem festgelegten Einspeisetarif - die Anlage finanziert sich bei der derzeit geltenden Einspeisevergütung und typischen Finanzierungskonditionen somit über die Laufzeit der Einspeisevergütung durch den Stromertrag praktisch von selbst. Die im Jahr der Inbetriebnahme gewährte Einspeisevergütung bleibt über den Zeitraum von 20 Jahren konstant.
Die Einspeisevergütung für neu installierte Anlagen sinkt jedoch jährlich um einen bestimmten Prozentsatz. Durch diese Maßnahme will man Solarunternehmen zu Kostensenkungen anzuspornen. Mit Erfolg: Nach Angaben des Bundesministeriums für Umwelt und Reaktorsicherheit (BMU) hat unter anderem diese so genannte Degression dazu geführt, dass die Gesamtkosten für Photovoltaikanlagen allein zwischen 1999 und 2004 um rund ein Viertel gesunken sind - siehe auch Beiträge "Photovoltaik: Rückgang der Modulpreise setzt sich fort" vom 4.4.2009 sowie "Trends in der Solarwirtschaft":
Die Differenz zwischen dem Vergütungssatz und dem Marktpreis des Stroms teilen sich die Energieversorgungsunternehmen gleichmäßig auf und legen sie auf die Endverbraucherstrompreise um. Die so genannte bundesweite Ausgleichsregelung führt dazu, dass jeder einzelne Haushalt in Deutschland nur einen geringen Beitrag zur Förderung der Erneuerbaren Energien leisten muss.
Das EEG – nach wie vor eine sichere Planungsgrundlage
Seit der Einführung des EEG im Jahr 2000 hat sich die deutsche Bundesregierung zweimal für eine Novellierung des Gesetzes entschieden, zuletzt im Juni 2008. Das novellierte EEG ist am 1. Januar 2009 in Kraft getreten und bildet nach wie vor eine langfristige Planungsgrundlage für Anlagenbetreiber und Solarunternehmen.
Die entscheidende Neuerung ist die forcierte Degression der Vergütung pro eingespeister Kilowattstunde (kWh) Solarstrom. Seit 2005 sank diese jährlich um 5 Prozent bei Anlagen, die auf einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand installiert waren, und um 6,5 Prozent bei Freiflächenanlagen. Mit der Neufassung des EEG setzt die Bundesregierung diese Degressionssätze nun nach folgender Staffelung deutlich auf 8 bis 10 Prozent herauf:
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* als erster Vergütungssatz für diese neu eingeführte Dachklasse |
Konkret ergeben sich für Solarstromanlagen, die 2009 in Betrieb gehen, folgende Vergütungssätze:
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Die Vergütung erfolgt weiterhin anteilig. Beispielsweise erhalten Betreiber einer 50-kW-Anlage 43,01 Cent/kWh für die ersten 30 kW und 40,91 Cent/kWh für die restlichen 20 kW. Für selbst genutzten Strom erhalten Besitzer von Anlagen mit einer Spitzenleistung von unter 30 kW nach der Gesetzesnovelle einen Bonus von 25,01 Cent/kWh - siehe dazu auch Beitrag "Mit "Relais 33" von der Eigenverbrauchsregelung im EEG profitieren" vom 22.5.2009.
Derweil entfällt mit dem neuen EEG der bisherige Fassadenbonus in Höhe von 5 Cent/kWh ersatzlos. Damit wurden in der Vergangenheit Fassaden-Solaranlagen besonders gefördert, da sie üblicherweise geringere Erträge einbringen und dennoch einen wesentlichen Gebäudeanteil ausmachen.
Als weitere Neuerung sieht das novellierte EEG Wachstumskorridore vor: Für die kommenden Jahre hat der Gesetzgeber jeweils einen Maximal- und Minimalwert definiert, wie viel Photovoltaik-Leistung neu installiert werden soll:
Liegt die installierte Photovoltaikleistung in einem Jahr unterhalb dieses Korridors, wird die Degression im Folgejahr um einen Prozentpunkt gesenkt. Überschreitet das Marktwachstum die definierte Obergrenze, wird die Degression entsprechend um einen Prozentpunkt angehoben.
Registrierungspflicht für ein zentrales Kataster
Doch auch abseits modifizierter Vergütungsregeln trifft der Gesetzgeber mit dem neuen EEG einige Änderungen, die Anlagenbesitzer wissen sollten. So besteht seit dem 1. Januar 2009 erstmals eine Registrierungspflicht. Alle Neuanlagen sind der Bundesnetzagentur mit Angaben zu Standort und Leistung für ein zentrales Kataster zu melden. Darüber hinaus gilt ein modifiziertes Einspeisemanagement für Großanlagen von mehr als 100 kW: Die Energieversorger dürfen diese bei Überlastung vom Netz trennen. Für die entgangene Vergütung sind die Anlagenbetreiber jedoch zu entschädigen.
Vom Stromeinspeisegesetz zum heutigen EEG
Bereits Anfang der 90er Jahre hatte die damalige Regierung für einen energiepolitischen Meilenstein gesorgt und mit dem Stromeinspeisegesetz die Weichen für den rasanten Aufschwung der zukunftsweisenden Branche gestellt. Kleine Unternehmen, die damals Strom aus regenerativen Energien produziert haben, erhielten von den großen Netzbetreibern keinen oder kaum Zugang zu ihrem Verbundnetz. Das Stromeinspeisegesetz erlegte den Versorgungsunternehmen auf, ihre Infrastruktur zu öffnen, und sicherte den Erzeugern eine festgelegte Vergütung zu. Das daraus gewachsene EEG erwies sich zunehmend als Wachstumsmotor für die heimische Industrie.
Um die positive Marktentwicklung in den Branchen wie Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Windenergie und solare Strahlungsenergie (Photovoltaik) weiter voranzutreiben und das EEG mit den veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Zielen der EU-Richtlinie in Einklang zu bringen, entschied sich der Gesetzgeber für eine Novellierung zum 1. August 2004. Das somit verabschiedete EEG zeichnete sich besonders durch seine klaren Zielvorgaben aus: Es sah vor, den Anteil der Erneuerbaren Energien an der gesamten Stromversorgung auf mindestens 12,5 Prozent bis zum Jahr 2010 und auf mindestens 20 Prozent bis zum Jahr 2020 zu steigern. Die jüngste Novelle aus dem Jahr 2009 geht den 2004 beschrittenen Weg weiter und ist somit ein klares Bekenntnis der Bundesregierung zur Förderung der Solarenergie.
Exportschlager EEG
Mittlerweile hat sich das EEG zu einem Exportschlager entwickelt. 47 Staaten der Erde, darunter China, Frankreich, Spanien, Portugal, Brasilien und Tschechien, haben es als Vorbild für ihre eigenen Förderinstrumente herangezogen. Von den 25 EU-Mitgliedstaaten orientieren sich bereits 16 am deutschen Vorbild und fördern den Ausbau durch eine entsprechende Vergütung des umweltfreundlichen Stroms. Ähnlich wie Deutschland hat beispielsweise Spanien von Anfang an auf ein Mindestpreissystem gesetzt und verzeichnet momentan nach Angaben der EU Kommission einen Anteil von rund 23 Prozent Erneuerbarer Energien am Stromverbrauch. Frankreich hat sich von dem alternativen Ausschreibungssystem abgewandt und 2002 ebenfalls ein Einspeisegesetz verabschiedet. In Großbritannien, das nach schlechten Erfahrungen mit einem Ausschreibungsverfahren auf ein Quotensystem setzt, kostet der umweltfreundliche Strom in der Erzeugung nach Angaben des Kommissionsberichts deutlich mehr als in Deutschland.
Laut dieser Untersuchung der EU-Kommission ist das EEG die effektivste und preiswerteste Methode, den Anteil der regenerativen Energieerzeugung im gesamten Energiemix zu steigern. Länder mit vergleichbaren Einspeiseregelungen erzielen in den meisten Fällen den höchsten Zuwachs. Dies gilt laut Studie besonders bei der Windenergie, aber auch bei Biogas und bei der Photovoltaik. Anders als in Ländern mit Quotensystemen und Zertifikaten sind in Ländern mit EEG-ähnlicher Verfahrensweise die Kosten für die Förderung von Ökostrom in der Regel deutlich geringer.
Update vom 28.2.2010: Kompromiss zur Solarstromförderung
Die Regierungs-Koalition hat sich am 23.2.2010 auf eine Kürzung der Zuschüsse für Solarstrom verständigt. Danach wird zum 1. Juli 2010 die Förderung von Solaranlagen auf Dachflächen um 16 Prozent gekürzt (Ausnahme: wird der Strom nicht ins öffentliche Netz eingespeist sondern selbst verbraucht, erhält der Solaranlagenbesitzer zusätzlich acht Cent) sowie auf Freiflächen um 15 Prozent zurückgefahren, und Solaranlagen auf Ackerflächen sollen gar nicht mehr gefördert werden, sehr wohl aber Anlagen neben Bahngleisen und Autobahnen.
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