(20.1.2008)
Die
Schlichtungsstelle des Verbandes der Privaten Bausparkassen hat entschieden:
übersparte Bausparverträge der BHW Bausparkasse AG dürfen durch BHW gekündigt
werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rät Bausparern, deren
übersparter Vertrag gegen ihren Willen von der Bausparkasse gekündigt wurde, zu
prüfen, ob bei Vertragsschluss eine unbestimmte Rückzahlung vereinbart worden
war. Denn nur dann ist der Schiedsspruch anwendbar.
Der Bausparvertrag ist während der Sparphase ein Darlehensvertrag des Kunden an die Bausparkasse - da argumentiert die Schlichtungsstelle zum Kündigungsrecht der Bausparkasse grundsätzlich schlüssig. "Übersteigt das Guthaben die Bausparsumme und aus dem Kleingedruckten geht hervor, die Rückzahlung ist unbestimmt, können beide Vertragspartner mit Frist von drei Monaten kündigen", sagt Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden Württemberg. Die einzige Chance, am Vertrag festzuhalten, sieht Nauhauser bei Verträgen, in denen die Rückzahlung anders geregelt ist.
Sollte beim Abschluss des Vertrages der Anschein erweckt worden sein, die Vertragsdauer könne vom Kunden bestimmt werden, müssten Bausparkunden das im Streitfall nachweisen - das ist erfahrungsgemäß schwer.
Von unerwünschten Kündigungen betroffene Bausparer können ihren Vertrag bei der Verbraucherzentrale prüfen lassen. Kunden, die weitere Streitigkeiten vermeiden wollen, sollten sich das Guthaben auszahlen lassen und es bei einer Direktbank anlegen. "Zurzeit sind Zinssätze von bis zu fünf Prozent für einjährige Anlagen möglich, sodass überhaupt kein Schaden entsteht", weiß Nauhauser.
Die Bankexperten der Verbraucherzentrale beraten ...
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