(26.10.2007)
Die
neue
Energieeinsparverordnung (EnEV) wurde am 24.7.2007 im Bundesrat
verabschiedet und trat
am 1. Oktober 2007 in Kraft. Wesentliche Neuerung der EnEV ist der
Energieausweis für Bestandsgebäude, der ab 1. Juli 2008 schrittweise Pflicht
wird. Mieter, Käufer und Pächter von Gebäuden oder Wohnungen haben dann das
Recht, vor Vertragsabschluss einen Energieausweis einzusehen. Für den
Gebäudebestand differenziert die EnEV dabei zwischen bedarfs- und
verbrauchsorientierten Energieausweisen (siehe auch
Energieausweis aktuell).
Da sich die bisherigen Regelungen für Rohrdämmungen bewährt haben, wurden sie ohne wesentliche Änderungen übernommen - darauf weist Dr. Bernd Hanel von der Missel GmbH & Co. KG hin. Trotz Dämmpflicht für Heizungs- und Warmwasserleitungssysteme werden aber immer noch zahlreiche Anlagen nicht oder nicht ausreichend gedämmt. Das führt zu hohen Energieverlusten und immer wieder zu Beschwerden und gerichtlichen Auseinandersetzungen. Bei der Wärmebilanz eines Gebäudes wird die Dämmung von Rohrleitungen häufig nicht ausreichend oder nicht korrekt berücksichtigt.
FAQ Rohrdämmung
Der Fachverband Schaumkunststoffe und Polyurethane e.V. (FSK) beantwortet in diesem Beitrag Fragen zu verschiedenen Einbausituationen, um Installateure und TGA-Fachplaner bei der Anwendung und Umsetzung der neuen EnEV zu unterstützen (für Verweise auf Paragraphen und Tabellen siehe "Bundesgesetzblatt I Nr. 34 vom 26.7.2007"):
Besteht eine Nachrüstverpflichtung für ungedämmte
Rohrleitungen in unbeheizten Räumen?
Ja, wenn die Rohrleitungen zugänglich sind, müssen gemäß EnEV 2007 §10 Abs. 2
Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen nach §14 Anlage 5,
Tabelle 1 gedämmt werden.
Müssen Armaturen, Bögen, Abzweige, T-Stücke, Rohrhalterungen
etc. gedämmt werden?
Ja, Formstücke und Armaturen zählen zu Wärmeverteilungs- und Warmwasseranlagen
und müssen nach EnEV 2007 §14, Anlage 5, Tabelle 1 gedämmt werden. Bleiben diese
ungedämmt, entstehen hohe Energieverluste.
Darf eine exzentrische / asymmetrische Dämmung (Dämmhülsen)
gemäß EnEV 2007 eingebaut werden?
Exzentrische / asymmetrische Rohrdämmungen dürfen eingebaut werden, wenn mit
einer verstärkten Dämmung zur Kaltseite hin insgesamt die gleiche Dämmwirkung
wie bei einer konzentrischen Ausführung ("Rundum-Dämmung gleicher Dicke")
erreicht werden kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die
Gleichwertigkeit vom Hersteller nachzuweisen ist. Einzelheiten sind der
notwendigen allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung (ABZ) des jeweiligen
Herstellers zu entnehmen.
Wie müssen Rohrleitungen im Bereich von Hohlraumböden bzw.
zwischen abgehängten Decken gedämmt werden?
Hier ist eine konzentrische Ausführung ("Rundum-Dämmung gleicher Dicke") gemäß
EnEV 2007 §14, Anlage 5, Zeile 1 bis 4 zu "100%" einzusetzen.
Kann auf eine Rohrdämmung verzichtet werden, wenn die
warmgehenden Rohrleitungen innerhalb einer bauseitig angebrachten Dämmung (z.B.
Dämmung unter- oder oberhalb einer Kellerdecke) verlegt sind?
Nein, die Berücksichtigung von anderen Dämmschichten oder Dämmsystemen eines
Bauwerkes ist nach den Maßgaben der EnEV 2007 nicht zulässig.
Müssen kaltgehende Trinkwasserleitungen nach EnEV 2007
gedämmt werden?
Die EnEV 2007 bezieht sich auf warmgehende Rohrleitungen, daher fallen
kaltgehende Trinkwasserleitungen nicht unter die Verordnung. Wenn kein
Legionellenrisiko durch Erwärmung des Kaltwassers besteht, genügen die
Dämmanforderungen nach
DIN 1988-2. Um das Legionellenrisiko zu minimieren, sind die Dämmdicken
gemäß EnEV 2007 §14, Anlage 5, Tabelle 1 in Verbindung mit
DVGW W 551 und
DVGW W 553 zu empfehlen.
Müssen Rohrleitungen von thermischen Solaranlagen nach EnEV
2007 gedämmt werden?
Das Ziel der EnEV 2007 ist es, den Energieverbrauch im Gebäudebereich zu senken
und dadurch auch die CO2-Emissionen zu
senken. Erzeugung und Verbrauch von Solarenergie sind CO2-neutral.
Es werden daher keine rechtlichen Anforderungen an die Begrenzung der
Wärmeabgabe durch Dämmung dieser Rohrleitungen gestellt. Es ist jedoch technisch
sehr sinnvoll, die erzeugte Wärme möglichst ohne Verluste zu transportieren. Um
Wärmeverluste so gering wie möglich zu halten, wird auch bei Rohrleitungen
thermischer Solaranlagen der Einsatz der Dämmschichtdicke gemäß EnEV 2007 §14,
Anlage 5, Tabelle 1 empfohlen. Außerdem stellt die Dämmung auch einen
Berührungsschutz dar.
Welche Dämmschichtdicken müssen bei Kunststoffrohrleitungen
eingehalten werden?
Kunststoffrohre gibt es in den verschiedensten Ausführungen; sie unterscheiden
sich hinsichtlich Materialzusammensetzung, Rohrwanddicken, Wärmeleitfähigkeiten
usw. Bei der Berechnung der Dämmschichtdicken dürfen gemäß EnEV 2007 die
Wanddicken der Kunststoffrohrleitungen mit berücksichtigt werden. Dies führt
aber bei allen Kunststoffrohren nur zu geringfügig abweichenden Dämmstoffdicken.
Für die Mindestdämmdicken für Kunststoffrohre sind deshalb die Werte der Tabelle
4 (Stahlrohre) zu verwenden.
Nachdrücklich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei den in der EnEV 2007 vorgeschriebenen Dämmschichtdicken um öffentlich-rechtliche Mindestanforderungen handelt, die eingehalten werden müssen. Die aktuelle Entwicklung der Energiepreise und der zwingend erforderliche schonendere Umgang mit Energieressourcen rechtfertigen bereits heute Dämmdicken für Rohrleitungen und Armaturen, die weit über diese Mindestanforderungen hinausgehen. Die Dämmung von Rohrleitungen, Armaturen, Rohrschellen etc. amortisiert sich schon nach wenigen Monaten, wie man mit Hilfe der neuen VDI 2055 sehr einfach nachweisen kann.
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