(26.10.2005)
Die
Zweite Kammer des Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg fällte am
26.10.2005
eine Entscheidung mit großer Tragweite für alle Bürger, die in den letzten
Jahren ein Darlehen zur Finanzierung einer Immobilie oder eines Immobilien-Fonds
abgeschlossen haben. Privatpersonen, die bei einer Bank einen Kredit genommen
und den Vertrag nicht in den Räumen des betroffenen Instituts unterschrieben
haben, erhalten nun gute Chancen, den Vertrag zu annullieren - vorausgesetzt, im
Kreditvertrag wurde nicht ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht nach dem
Haustürgesetz hingewiesen. Das ist nicht selten der Fall, denn oft waren es
Arbeitskollegen oder Versicherungsmakler, die am Wohnzimmertisch bei einer
"Analyse der wirtschaftlichen Situation" zu einem Steuer sparenden Anlagemodell
geraten und auch gleich einen Kreditvertrag aus der Tasche gezogen hatten. Dass
es sich hierbei um ein klassisches Haustürgeschäft handelt, ist für den EuGH
schon seit einem Urteil aus dem Jahr 2002 klar; "allerdings musste bisher der
Kreditnehmer beweisen, dass die Bank wusste, dass das Darlehen in einer
Haustürsituationen, also außerhalb ihrer Geschäftsräume abgeschlossen wurden",
so der Heidelberger Anwalt Werner Bornemann-von Loeben. Das ist mit dem neuen
Urteil vom Tisch. Der Kreditnehmer hat nun beste Chancen, seinen ungeliebten
Kredit, den er meist zur Finanzierung einer Mietwohnung in den neuen
Bundesländern aufgenommen hatte, los zu werden.
Ob dem einzelnen Anleger ein Widerrufsrecht zusteht, hängt von vielen Faktoren ab. Es ist in jedem Fall zu empfehlen, sich von einem Rechtsanwalt dahingehend beraten zu lassen, ob im individuellen Fall eine Haustürsituation vorlag und somit ein Widerrufsrecht besteht. Eine Erstberatung in solchen Fragen durch einen Anwalt kostet unabhängig vom Gegenstandswert rund 200 Euro.
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