(2.10.2005)
Modernisierung und Sanierung eines Hauses sind für die Bewohner lästig - selbst
dann, wenn sich die Wohnungen anschließend in einem besseren Zustand befinden.
Deswegen erlegt das Gesetz den Eigentümern auf, ihre Mieter bei größeren
Arbeiten drei Monate vorher darüber zu informieren. Kann diese Vorwarnfrist mit
einem speziellen Passus im Mietvertrag außer Kraft gesetzt werden? Damit befasst
sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein aktuelles
Urteil. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 63 T 71/04)
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Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung wollte es sich leicht machen. Schon mit Vertragsunterschrift verpflichtete er seinen Mieter dazu, künftige Modernisierungen zu dulden. Darum meinte er, als es so weit war, die übliche Dreimonatsfrist nicht einhalten zu müssen. Der Mieter klagte dagegen, wollte sich diese Überrumpelung nicht gefallen lassen.
Das Urteil: Das Landgericht Berlin erklärte diese Klausel im Mietvertrag schlichtweg für unwirksam. Solche enorm nachteiligen Vereinbarungen könnten einem Betroffenen nicht zugemutet werden. Das heißt: Die Vorwarnung muss sein. Allerdings können sich Eigentümer und Mieter untereinander jederzeit auf kurzfristige Umbaumaßnahmen einigen.
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