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Wenn Mieter nicht zahlen

(7.9.2005) Mietrecht, Mieter, Miete, Vermieter, Fehlbuchung, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsverzug, Mietminderung, Mietrückstand, Mietrückstände, Immobilienverband Deutschland, IVD, Urteil, Mietvertrag, MietverträgeDie meisten Mieter zahlen die Miete für ihre Wohnung pünktlich. Manchmal müssen Vermieter jedoch feststellen, dass Zahlungen nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder in der vereinbarten Höhe auf ihrem Konto eingehen. Dafür sind viele Gründe denkbar, zum Beispiel technische Probleme wie Fehlbuchungen, Nachlässigkeit oder Zahlungsschwierigkeiten des Mieters. Möglicherweise macht der Mieter auch eine Mietminderung geltend. "In jedem Fall sollten Vermieter möglichst schnell herausfinden, was die Ursache für den Mietrückstand ist. Möglicherweise lässt sich das Problem schon durch eine kurze Nachfrage aus der Welt schaffen. Zudem ist es für die künftige Zahlungsdisziplin des Mieters gut, wenn dieser den Eindruck hat, dass der Vermieter akribisch auf den korrekten Eingang der Mietzahlung achtet", sagt Jürgen Michael Schick, Vizepräsident und Sprecher des Immobilienverbandes Deutschland (IVD).

Zahlungsverzug ist ein schwer wiegender Verstoß gegen den Mietvertrag. Denn nach §535 Abs. 2 BGB ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten. "Bezahlt er dagegen nicht, zu spät oder zu wenig, verstößt er damit gegen seine mietvertraglichen Hauptpflichten", stellt Schick klar.

Wann der Mieter im Verzug ist

In den meisten Mietverträgen werden die Mieter dazu verpflichtet, ihre Miete spätestens am 3. Werktag des betreffenden Monats - also im Voraus - zu zahlen. Auch wenn nichts über den Zeitpunkt im Vertrag steht, ist die Miete spätestens zu diesem Zeitpunkt zu entrichten. Bei Mietverträgen, die vor dem 1. September 2001 abgeschlossen wurden und damit noch unter das alte Mietrecht fallen, ist die Miete, falls nichts anderes festgelegt wurde, erst zum Ende des Monats fällig.

Häufig ist im Mietvertrag auch vereinbart, dass für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Eingang beim Vermieter entscheidend ist. "Steht dazu nichts im Vertrag, ist als Zahlungstermin allerdings gerade nicht der Tag maßgeblich, an dem das Geld auf dem Konto des Vermieters eingeht, sondern vielmehr der Tag, an dem der Mieter den ausstehenden Betrag abschickt", berichtet Schick. "Vermieter sollten daher immer ein paar Tage "extra" einkalkulieren, bevor sie eine Mahnung verschicken. Ist der Mieter eine Woche im Verzug, sollten Vermieter jedoch handeln und ihn mit einem Schreiben auf seinen Mietrückstand aufmerksam machen und ihn auffordern, sofort zu zahlen."

siehe auch:Mietrecht, Mieter, Miete, Vermieter, Fehlbuchung, Zahlungsschwierigkeiten, Zahlungsverzug, Mietminderung, Mietrückstand, Mietrückstände, Immobilienverband Deutschland, IVD, Urteil, Mietvertrag, Mietverträge

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