(13.8.2005)
Innerhalb
gewisser Grenzen hat ein Mieter das Recht, seine Wohnung so zu gestalten, wie es
ihm beliebt. Bricht er jedoch eigenmächtig Wände durch und reißt einen
bestehenden Kachelofen ab, so muss er nach Information des LBS-Infodienstes
Recht und Steuern mit einer fristlosen Kündigung rechnen. (Amtsgericht Neukölln,
Aktenzeichen 8 C 71/04)
Der Fall: Eine körperlich behinderte Frau lebte in einer Wohnung ohne Dusche und Bad, was für sie eine arge Zumutung war. Deswegen entschloss sie sich, trotz eindeutiger Warnungen der Eigentümer eine Mobildusche einzubauen. Zu diesem Zweck riss sie im Schlafzimmer einen seit langer Zeit nicht mehr genutzten Kachelofen ab und durchbrach die Wand, um die Wasserleitungen von der Küche herüberführen zu können. Als die Verwaltung davon erfuhr, sprach sie der Mieterin die fristlose Kündigung aus.
Das Urteil: Das Gericht entschied sehr differenziert. Einerseits sei es einem Mieter durchaus erlaubt, eine Mobildusche aufzustellen. Das sei schließlich auch nichts anderes, als eine Waschmaschine anzuschließen. Doch keinesfalls dürfe dafür ein solch schwerwiegender Eingriff in die bauliche Substanz erfolgen wie das Durchbrechen einer Wand und der Abriss eines Ofens. Im konkreten Fall hätte unter Umständen die Möglichkeit bestanden, die Dusche mit weit weniger Aufwand in der Küche aufzustellen. Deswegen, so das Amtsgericht Neukölln, sei die Kündigung gültig.
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