(2.7.2005)
Wohnungseigentümer,
die über eine Dachterrasse verfügen, dürfen diese nicht ohne weiteres mit Erde
aufschütten und in einen Dachgarten umwandeln. Eine solche Änderung der in der
Teilungserklärung angegebenen Nutzungsart kann nur durch eine Vereinbarung aller
Wohnungseigentümer gestattet werden - so das OLG Köln.
Der Fall: Wie der Anwalt-Suchservice berichtet war in einer Eigentumswohnanlage, die zu einer der Wohnungen gehörende Dachterrasse in einen Dachgarten umgewandelt worden. Dazu hatte der Eigentümer eine Erdschicht auf das Dach aufgebracht, in die dann verschiedene Gewächse eingepflanzt wurden. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hatte diese neue Nutzungsart durch Mehrheitsbeschluss gebilligt. Dem Eigentümer einer der anderen Wohnungen war der Dachgarten ein Dorn im Auge, und er verlangte seine Beseitigung - zu Recht, wie das OLG Köln befand (Beschl. vom 10.1.2005; Az.: 16 Wx 217/04).
Die Begründung: Die begrünte Fläche sei in der Teilungserklärung ausdrücklich als "Dachterrasse" bezeichnet, so das Gericht. Eine solche sei etwas grundsätzlich anderes als ein Dachgarten, bei dem in einer auf der Dachfläche aufgeschütteten Erdschicht Pflanzen wie auf natürlichem Boden wüchsen. Die Umwandlung der Dachterrasse in einen Dachgarten stelle eine von der Teilungserklärung abweichende Zweckbestimmung dar. Eine solche Nutzungsänderung könne nicht durch bloßen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer festgelegt werden. Dazu bedürfe es vielmehr einer Vereinbarung aller Wohnungseigentümer, an der es hier fehlte. Der Dachgarten müsse beseitigt werden, so das Gericht.
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