(22.6.2005)
Eigentümer
und Nutzungsberechtigte von Grundstücken haben nicht nur zu beachten, dass
Pflanzen gegenüber Nachbargrundstücken bestimmte Abstände einhalten, sondern
auch öffentlicher Verkehrsraum dadurch nicht beeinträchtigt wird. Auf eine
entsprechende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Neustadt seien alle
Immobilienbesitzer hingewiesen, deren Grundstück an öffentliche Wege grenzt (Az.
1 L 452/05.NW).
Im betreffenden Fall ragte eine rund 30 Jahre alte Hecke auf einer Länge von 34 Metern zwischen 30 und 40 cm in den Gehweg hinein. Die Ordnungsbehörde hatte die Eigentümer deshalb zum Rückschnitt aufgefordert. Der Widerspruch der Eigentümer half auch vor Gericht nichts, sie mussten die Hecke stutzen. Der Gehweg darf nicht über den "Gemeingebrauch" hinaus genutzt werden und ist für den Fußgängerverkehr freizuhalten, urteilten die Richter. Die Tatsache, dass die Hecke seit so langer Zeit unbeanstandet wachsen durfte, ändert daran nichts.
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