(1.5.2005)
Leistung
gegen Leistung, so heißt das wichtigste Prinzip im Geschäftsleben. Wenn jemand
keine Leistung erhält, muss er demzufolge auch nichts bezahlen. Wie aber sieht
es bei einem Mieter aus, der laut Vertrag für die Gartenpflege anteilig
mitbezahlen soll, obwohl er sich dort überhaupt nicht aufhalten darf? Wie der
LBS-Infodienst Recht und Steuern mitteilt, kann diese Umlage trotzdem fällig
werden. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 135/03)
Der Fall: Ein Mieter wohnte im ersten Stock einer Wohnanlage. Zwar hatte er bei Unterzeichnung des Vertrages auch ein Beiblatt unterschrieben, wonach unter den Nebenkosten auch die Aufwendungen für die Gartenpflege zu bezahlen waren. Doch später sah er das nicht mehr ein. Schließlich sei er weder berechtigt, die Freifläche vor dem Haus zu benutzen, noch habe er praktisch die Möglichkeit dazu. Deswegen wolle er die gut 80 Euro Umlage pro Jahr auch nicht mehr aufbringen. Der Eigentümer ließ sich darauf nicht ein. Er beharrte auf den Vertragsbedingungen und vertrat die Meinung, auch ein nicht benutzbarer Garten müsse gepflegt und daher von den Mietern mit unterhalten werden.
Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofes kamen zu dem Ergebnis, es spiele überhaupt keine Rolle, ob der Mieter die Grünfläche benutzen darf. Die Umlage sei trotzdem fällig. Ein schmucker Garten, so hieß es im Urteil, beeinflusse "den Gesamteindruck des Anwesens günstig" und komme auf diese Weise auch denen zu Gute, die ihn nie betreten. Das sei ähnlich wie bei einem Aufzug, der ja auch von allen Mietern mitbezahlt werden müsse, egal wie oft sie damit fahren. Eine Einschränkung machten die Juristen allerdings: Wenn der Garten ausschließlich zur Benutzung durch den Vermieter oder durch einen bestimmten Mieter vorgesehen sei, dann könne man die "Ausgeschlossenen" nicht zur Mitfinanzierung zwingen.
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