(1.5.2005)
Alleine
deswegen, weil man zu einem Architekten eine freundschaftliche Beziehung
unterhält, darf man noch nicht auf einen saftigen Rabatt bei dessen Rechnung
hoffen. Vielmehr kann der Fachmann nach Auskunft des LBS-Infodienstes Recht und
Steuern für seine erbrachten Leistungen einen angemessenen Preis fordern, den
der Kunde auch bezahlen muss. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VII ZR 309/98)
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Der Fall: Sie kannten sich aus dem Tennisclub. Ein pensionierter Architekt und ein anderes Mitglied des Vereins verkehrten freundschaftlich miteinander, duzten sich sogar. So war es nicht weiter überraschend, dass der Sportskamerad, als er seinen Bungalow aufstocken wollte, den Bekannten als Experten um Hilfe bat. Über ein Honorar wurde nicht gesprochen. Der Architekt lieferte die Pläne, später kam es aber zu Meinungsverschiedenheiten, der Ausbau des Hauses fand niemals statt. Trotzdem erhielt der verhinderte Bauherr eines Tages von seinem Duz-Freund die Rechnung für die erbrachten Leistungen (in Höhe von rund 15.000 Euro). Dabei wurde von den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten (HOAI) ausgegangen. Das war allerdings dem "Kunden" zu viel. Denn es handle sich um einen Ruheständler, der sein Geld gar nicht mehr als Architekt verdiene und daher auch nicht die Unkosten eines Büros tragen müsse.
Das Urteil: Der Prozess zog sich durch mehrere Instanzen und landete schließlich vor dem Bundesgerichtshof. Dort zeigte man wenig Verständnis für die Rabattgelüste des Bungalowbesitzers. Die gemeinsame Mitgliedschaft in einem Verein begründe noch keine persönliche Beziehung, die ein Abweichen von der Honorarordnung rechtfertigen könnte, stellten die höchsten deutschen Richter fest. Ebenso wenig spiele es eine Rolle, dass sich der Architekt bereits im Ruhestand befinde. Denn durch die staatlich festgelegten Gebühren solle ruinöser Preiswettbewerb auf Kosten des typischen Architekten verhindert werden. Nach dieser Entscheidung war klar: Die Rechnung musste bezahlt werden.
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