Wer dem Arbeitgeber ein Zimmer seiner Wohnung vermietet, kann steuerlich profitieren
(6.3.2005)
Normalerweise
stellt der Arbeitgeber seinem Beschäftigten ein Büro zur Verfügung, in dem
dieser seiner Tätigkeit nachgehen kann. Doch manchmal ist dies nicht möglich
oder nicht erwünscht. In diesen Fällen kann der Arbeitnehmer nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs seiner Firma gegen Entgelt einen Raum seiner
Privatwohnung überlassen und anschließend steuerlich Werbungskosten aus
Vermietung und Verpachtung geltend machen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R
25/02)
Der Fall: Ein Diplom-Forstingenieur und Revierförster in Niedersachsen wurde zum Vermieter seines Arbeitgebers. Zwar hätte ihm grundsätzlich ein Förstereigehöft zur Verfügung gestanden, doch das wollte die Behörde aus Kostengründen auflösen und verkaufen. Deswegen einigte man sich auf einen Kompromiss: Der Beschäftigte stellte einen Büroraum im Keller seines Einfamilienhauses zur Verfügung. Dort erledigte er seine Innendienstarbeiten und empfing das Publikum. Monatlich erhielt er dafür im Gegenzug 46 Euro. In der nächsten Steuererklärung machte der Förster die Aufwendungen für den Büroraum in Höhe von zunächst 3.060 Euro als Werbungskosten geltend. Der Fiskus wollte allerdings nur 1.220 Euro anerkennen, weil es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handle.
Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter teilten die Meinung der Finanzbehörde nicht. Bei dem Dienstzimmer des Försters handle es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer in klassischem Sinne, das steuerlichen Abzugsbeschränkungen unterliege. Der Beschäftigte könne seine vollen Werbungskosten geltend machen.
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