(4.3.2005)
Ein
Vermieter muss die Montage einer Satellitenschüssel an seinem Haus zumindest
dann nicht dulden, wenn ein russischer Mieter vergleichbare Fernsehprogramme
über das vorhandene Kabelnetz in Verbindung mit einem Decoder empfangen kann,
entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 118/04).
Der Deutsche Mieterbund (DMB) bewertete die Entscheidung der Karlsruher Richter als Fortsetzung der bisherigen Rechtsprechung. Danach kann ein ausländischer Mieter von seinem Vermieter Zustimmung zur Anbringung einer Satellitenschüssel verlangen, wenn sein Informationsinteresse, Heimatsender empfangen zu können, schwerer wiegt als das Eigentümerinteresse am Erhalt der Bausubstanz oder dem Erscheinungsbild des Hauses.
In dem jetzt vom Bundesgerichtshof zu entscheidenden Fall war das Mietshaus verkabelt, der Mieter hätte durch Installation eines zusätzlichen Decoders "Digi-KABEL RUS" fünf russische Programme empfangen können. Das, so der Deutsche Mieterbund, reicht nach Ansicht der Karlsruher Richter aus. Auch die Mehrkosten für den Decoder seien dem Mieter in dieser Situation zumutbar. Der Vermieter müsse nicht akzeptieren, dass der Mieter am Fenster seines Wohnzimmers im dritten Stock eine 80 cm große Satellitenschüssel anbringt. Auch wenn der Eingriff in die Bausubstanz gering ausfiele, würde durch die Installation der Satellitenschüssel das Gesamtbild der Gebäudefassade erheblich beeinträchtigt.
Zumindest solange die Empfangsmöglichkeit von Heimatsendern über Decoder nicht besteht und kein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz erforderlich ist, bleibt es nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes bei der Frage "Satellitenschüssel - ja oder nein" bei den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung:
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