(5.2.2005)
Manchmal
trifft es den Eigentümer einer Immobilie gleich doppelt: Sein Mieter oder
Pächter wird zahlungsunfähig und gleichzeitig fordert die Kommune die
Grundsteuer von ihm. Doch in solchen Situationen kann der Betroffene eine
teilweise Stundung der Grundsteuer beantragen - und dies unter Umständen sogar
gerichtlich durchsetzen. (Oberverwaltungsgericht Saarlouis, Aktenzeichen 1 Q
26/01)
Der Fall: Ein Grundstückseigentümer hatte eine Gaststätte verpachtet. Doch viel Freude hatte er an dem Geschäft nicht, denn der Pächter war nach einiger Zeit nicht mehr in der Lage, seinen monatlichen Zahlungen nachzukommen. Daraufhin trat der Vermieter an seine Kommune heran und bat darum, dass ihm die Grundsteuern zumindest teilweise erlassen würden. Schließlich sei der "Rohertrag" der Immobilie erheblich gemindert. Und für diese Fälle sehe das Gesetz ein Entgegenkommen bei den Grundsteuern vor. Doch die Kommune stellte sich stur, woraufhin der Eigentümer vor dem Verwaltungsgericht klagte.
Das Urteil: Die Juristen des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarlouis verpflichteten die Gemeinde, dem Kläger die Grundsteuer für drei Jahre teilweise zu erlassen. Es handle sich hier um einen geradezu typischen Fall für eine vom Grundstückseigentümer nicht zu vertretende Minderung des Rohertrages. Das OVG wies allerdings auch darauf hin, dass ein Betroffener zuvor nachweislich alles getan haben müsse, um die rückständige Miete einzutreiben oder die Räumung des Objekts zu betreiben.
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