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Gläubigern droht die "Verjährungsfalle"

(9.12.2004)Rechnungen, Forderungen, Regelverjährung, Unternehmensberater, Schuldrechtsreform 2002, schriftliche Mahnung, Zahlungsaufforderung, Baubranche, Vertragsverletzung, Werklohn, BauunternehmenVorsicht bei offenen Rechnungen: Vielen Privatleuten und Unternehmen, denen Geld aus Alt-Forderungen zusteht, droht eine böse Überraschung. Sie verlieren zum Jahreswechsel ihre Ansprüche - wegen der neuen verkürzten Regelverjährung. Darauf weisen jetzt der mittelständische Ziegel-Verbund "Unipor" (München) und die Berater-Initiative "corpo legis" (Braunschweig) hin. Besonders betroffen sind Unternehmen aus der Bauindustrie, denen Verluste in dreistelliger Millionenhöhe drohen. "Da hilft nur der rechtzeitige Gang zum Anwalt oder Unternehmensberater", rät daher Unipor-Geschäftsführer Dr. Thomas Fehlhaber - genauso wie corpo legis-Sprecher Markus Bialobrzeski: Insbesondere bei hohen Summen sei "fachkundiger Rat unersetzlich, um die eigenen Ansprüche noch zu sichern."

Als Faustformel gilt: Ansprüche verjähren seit der Schuldrechtsreform 2002 bereits nach drei Jahren, auch wenn die Alt-Forderung ursprünglich einer 30-jährigen Frist unterlag. "Vielen Gläubigern ist nicht bewusst, dass sie noch in diesem Jahr ihren Anspruch sichern müssen", erklärt Rechtsanwalt Bialobrzeski von der Berater-Initiative "corpo legis". Sonst stünden sie an Neujahr mit leeren Händen da. Eine schriftliche Mahnung oder Zahlungsaufforderung reiche nicht aus, um die Verjährung zu verhindern. "Welche Maßnahme die richtige ist, lässt sich nicht verallgemeinern", erläutert Bialobrzeski. Das sei eine "Frage des Einzelfalls".

Besonders kompliziert ist die Situation in der Baubranche. Ob Ansprüche wegen Vertragsverletzung, Rückforderungen oder Werklohnforderungen - oft sind sowohl Bauunternehmen als auch Baufamilien von der verkürzten Verjährung betroffen. "Wurde eine Bauleistung bis 31. Dezember 2001 berechnet oder abgenommen, galt ehemals eine Frist von vier Jahren - sofern nicht anders vereinbart", erläutert Dr. Thomas Fehlhaber von der Unipor-Ziegel-Gruppe. "Durch die Neuregelung ist dieser Anspruch jedoch bereits am 1. Januar 2005 verjährt - und das Geld ist verloren." Er rät daher allen Gläubigern, im Zweifelsfalle fachkundigen Rat bei Anwälten oder Unternehmensberatern einzuholen. Diese Investition könne sich später "doppelt und dreifach" auszahlen.

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