(3.11.2004)
Bauherr
und Bauunternehmer können wirksam vereinbaren, dass ein Nachlass nur gewährt
wird, wenn die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) als
Vertragsgrundlage uneingeschränkt eingehalten wird. Dies bestätigte das
Oberlandsgericht Celle nach Informationen der Quelle Bausparkasse.
Der Fall: Die beiden Vertragspartner hatten vereinbart, dass ein Nachlass von neun Prozent gewährt werden solle, wenn die VOB als Vertragsgrundlage durch den Vertragspartner uneingeschränkt eingehalten werde. Der Unternehmer verweigerte jedoch den vereinbarten Nachlass, da der Bauherr die fälligen Abschlagszahlungen nicht innerhalb der von der VOB/B vorgesehenen Frist zahlte.
Das Urteil: Das Gericht gab dem Unternehmer Recht, da die getroffene Vereinbarung wie eine Skonto-Abrede anzusehen sei. Dazu gehört, dass der Bauherr innerhalb der in der VOB/B genannten Fristen die Zahlungen leiste. Die Formulierung "uneingeschränkt" könne nur so verstanden werden, dass alle Zahlungen fristgerecht sein müssten, um den vereinbarten Nachlass von neun Prozent zu erhalten (Az. 14 U 226/03).
siehe auch:![]()
siehe zudem:
Literatur / Bücher zu den Themen Baurecht und VOB bei Baubuch / Amazon.de
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