(3.11.2004)
Wird
eine nicht renovierte Wohnung vermietet, so kann der Mieter die Räume nach
seinem Geschmack frei gestalten, wenn es über die Art und Weise der Renovierung
keine besonderen Vereinbarungen gibt. Auf diesen für Vermieter risikoreichen
Gestaltungsspielraum macht die Quelle Bausparkasse
aufmerksam.
Der Fall: In einem vor dem Landgericht Mannheim zu verhandelnden Fall hatte der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses die vorhandenen Tapeten entfernt und die Wände mit einer speziellen Lasurtechnik bearbeitet. Diese im Trend liegende Malertechnik kann in der Regel später nicht mehr übertapeziert werden. Nach dem Auszug gab der Mieter die Wohnung in diesem Zustand zurück. Der Vermieter forderte daraufhin vom Mieter, die Wände in einen tapezierfähigen Zustand zu versetzen und verlangte Schadensersatz. Das Gericht wies die Ansprüche des Vermieters jedoch ab. Die im Trend liegende Lasurtechnik hat der Vermieter mangels anderer Vereinbarung hinzunehmen. Der Mieter muss bei seiner Raumgestaltung lediglich beachten, dass dabei die Bausubstanz nicht beschädigt wird (Az.: 4 S 216/01).
siehe auch:
siehe zudem:
Literatur / Bücher zu den Themen Mietrecht, Immobilienrecht, Baurecht bei Baubuch / Amazon.de
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